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Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung (Prüfung Teil 2) ist in einer Gesamtnote auszudrücken.
Die Prüfung Teil 2 ist bestanden, wenn mindestens zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind, der Durchschnitt aller Aufsichtsarbeiten mindestens vier Punkte beträgt und keine Aufsichtsarbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet wurde.
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer werden zur mündlichen Prüfung geladen. Die Besetzung des Prüfungsausschusses für den Tag der Prüfung ist namentlich anzugeben. Die Mitteilung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung erfolgt nach Abschluss der mündlichen Prüfung.