Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der gesamten Prüfung fest. Zur Berechnung der Prüfungsnote ist die Note der schriftlichen Prüfung (§ 29 Abs. 1) zweifach, die Note der mündlichen (§ 31 Abs. 2) einfach anzusetzen. Die Leistungen des Anwärters während des Vorbereitungsdienstes sollen wertend berücksichtigt werden; § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Das Gesamturteil der Prüfung lautet bei einer Note Bei einer Note von weniger als 3,50 Punkten ist die Prüfung nicht bestanden. Die Prüfung hat auch nicht bestanden, wer in der mündlichen Prüfung in einem Prüfungsfach mit der Note „ungenügend“ und in einem weiteren Prüfungsfach mit der Note „mangelhaft“ oder in drei Prüfungsfächern mit der Note „mangelhaft“ bewertet wird.
Die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Prüfungsnote sind von allen am Prüfungsverfahren Beteiligten vertraulich zu behandeln.
Der Vorsitzende gibt den Prüfungsteilnehmern nach Abschluss der Prüfung das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die Bewertung der einzelnen Leistungen bekannt.