Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst (APO g.D. AVD) Vom 29. August 2016
Vor der Einstellung von Anwärterinnen und Anwärtern sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln.
§ 5 APO g.D. AVDKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen