Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (APO m. D.) Vom 28. Juni 1982
Vor der Einstellung von Anwärtern sind die Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln.
§ 5 APO m. D.Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen