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Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen die Dienstbezeichnung „Inspektoranwärterin oder Inspektoranwärter“ mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz (z. B. „Regierungsinspektoranwärterin oder Regierungsinspektoranwärter“, „Stadtinspektoranwärterin oder Stadtinspektoranwärter“).
Die Anwärterin oder der Anwärter wird bei Dienstantritt vereidigt. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu den Personalakten zu nehmen.
Die Anwärterin oder der Anwärter erhält Bezüge nach dem Saarländischen Besoldungsgesetz vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547) in der jeweils geltenden Fassung. Erholungsurlaub soll in dem im Ausbildungsplan festgelegten Zeitraum genommen werden.