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Die in den Vorbereitungsdienst eingestellten Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Forstoberinspektoranwärterinnen und Forstoberinspektoranwärtern ernannt.
Die Anwärterinnen und Anwärter werden bei Dienstantritt vereidigt.
Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten Bezüge nach dem durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.[3]
Erholungsurlaub soll in den im Ausbildungsplan (§ 11 Absatz 1) festgelegten Zeiträumen genommen werden.