§ 9 Abs. 1 APO g. D. Pol.Grundsätze für das berufspraktische Studium
In den berufspraktischen Studienabschnitten wirken die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter bei der Erledigung polizeitypischer Vorgänge mit, erlangen…
§ 5 Abs. 2 Nr. 5 APO g. D. Pol.Leitung des Studiums, Praxisamt, Praxislehre
die Auswertung von Praxiserfahrungen der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter, um sie für Lehre und Praxis verwertbar zu machen.
§ 8 Abs. 5 AOJ Vollz. g. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Vollzugs- und Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten) - AOJ Vollz. g. D. - Vom 21. Mai 2013
Das Ministerium der Justiz kann den Anwärterinnen und Anwärtern, deren Leistungsstand dies zulässt, nach Abschluss der in § 5 Abs. 3 vorgegebenen…