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Während des Studiums haben die Kommissaranwärterinnen oder Kommissaranwärter Leistungsnachweise sowie außerdienstlich zu erwerbende Qualifikationen zu erbringen.
Leistungsnachweise sind:
schriftliche Aufsichtsarbeiten,
andere schriftliche Ausarbeitungen,
Referate,
Projektarbeiten,
mündlich zu erbringende Leistungen,
Leistungstests in schriftlicher und mündlicher Form,
praktische Leistungsnachweise,
Nachweis der Befähigung durch die Befähigungsberichte zu den berufspraktischen Studienabschnitten,
erfolgreiche Teilnahme an physisch-technischer Ausbildung.
Außerdienstlich zu erwerbende Qualifikationen sind: Nachweise zu den nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu erwerbenden Qualifikationen sind im Grundstudium spätestens vor Beginn des berufspraktischen Studiums, Nachweise zu den nach Satz 1 Nummer 3 und 4 zu erwerbenden Qualifikationen sind spätestens sechs Monate vor Ende des Hauptstudiums vorzulegen.
Tastaturschulung,
Fahrerlaubnis Klasse B,
Deutsches Sportabzeichen Silber, das bei Beendigung des Hauptstudiums nicht älter als zwei Jahre sein darf,
Deutsches Rettungsschwimmabzeichen Bronze, das bei Beendigung des Hauptstudiums nicht älter als zwei Jahre sein darf.
Während des Grundstudiums sind in den neun in § 11 Absatz 1 genannten Studienfächern Aufsichtsarbeiten mit einer Dauer von jeweils 60 Minuten zu fertigen. Das Studienziel ist erreicht, wenn alle Aufsichtsarbeiten mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet werden. Wird eine Aufsichtsarbeit mit der Note „ungenügend“ oder werden bis zu zwei Arbeiten mit der Note „mangelhaft“ und die anderen Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend“ bewertet, wird innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Wiederholung der mit der Note „mangelhaft“ oder schlechter bewerteten Leistungsnachweise gegeben. Werden bei dieser Wiederholung nicht alle Aufsichtsarbeiten mit mindestens der Note „ausreichend“ angefertigt, ist das Studienziel des Grundstudiums nicht erreicht. Wird eine Aufsichtsarbeit mit der Note „ungenügend“ und eine zweite Aufsichtsarbeit mit der Note „mangelhaft“ oder schlechter oder werden mehr als zwei Aufsichtsarbeiten mit der Note „mangelhaft“ oder schlechter bewertet, ist das Studienziel ebenfalls nicht erreicht. In den Fällen der Sätze 4 bis 6 findet eine Zweitkorrektur der Aufsichtsarbeiten statt, die in der Erstkorrektur mit der Note „mangelhaft“ oder schlechter bewertet wurden. Die Leitung des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst oder deren bestellte Stellvertretung beauftragt eine Dozentin, einen Dozenten, eine Lehrbeauftragte oder einen Lehrbeauftragten mit der Zweitkorrektur. Weicht das Ergebnis der Zweitkorrektur vom Ergebnis der Erstkorrektur ab, stimmen sich die mit der Korrektur Beauftragten mit dem Ziel einer übereinstimmenden Bewertung ab. Wird hierbei keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet die Leitung des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst oder deren bestellte Stellvertretung.
Zum Hauptstudium wird nur zugelassen, wer den außerhalb der Polizei zu erwerbenden Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Tastaturschulung und die Fahrerlaubnis der Klasse B vorlegt. Die Bescheinigungen über externe Leistungen werden nach Überprüfung durch die Fachhochschule für Verwaltung anerkannt. Ebenso wird nur zugelassen, wer in der dienstlichen praktischen Schießausbildung die Leistungen der „Kontrollübungen Pistole und Maschinenpistole“ (ohne Zeitbeschränkung) gemäß Modul 2 der Polizeidienstvorschrift 211 in der jeweils geltenden Fassung erbracht hat. Weitere Zulassungsvoraussetzung zum Hauptstudium I ist der Nachweis der Teilnahme am Sicherheits- und Gefahrentraining in Form einer Teilnahmebescheinigung. Liegen diese Bescheinigungen zum Abschluss des Grundstudiums nicht vor, können sie innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden. Erfolgt der Nachweis in Form einer Bescheinigung nach dieser Frist nicht, ist das Studienziel ebenfalls nicht erreicht.
Während des Hauptstudiums sind in den beiden Fachgruppen jeweils eine schriftliche Aufsichtsarbeit mit einer Dauer von 120 Minuten (zweites Studienjahr) bzw. 180 Minuten (drittes Studienjahr) zu fertigen sowie sechs weitere Leistungsnachweise zu erbringen, jeweils zur Hälfte im zweiten und dritten Studienjahr. Diese Leistungsnachweise sollen in Umfang und Schwierigkeitsgrad einer schriftlichen Aufsichtsarbeit entsprechen. Das Studienziel des zweiten oder dritten Studienjahres bezüglich der Leistungsnachweise ist erreicht, wenn nicht mehr als zwei der zu erbringenden Leistungsnachweise mit der Note „mangelhaft“ und kein Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ bewertet und der Gesamtdurchschnitt der im zweiten oder dritten Studienjahr zu erbringenden Leistungsnachweise mindestens 4,00 Punkte beträgt. Bei Nichterreichen des Studienziels gemäß Satz 3 findet für die mit „mangelhaft“ oder schlechter bewerteten Leistungsnachweise eine Zweitkorrektur statt. Im Falle des Nichterreichens eines Gesamtdurchschnitts von mindestens 4,00 Punkten findet eine Zweitkorrektur aller Leistungsnachweise statt. Die Leitung des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst oder deren bestellte Stellvertretung beauftragt eine Dozentin, einen Dozenten, eine Lehrbeauftragte oder einen Lehrbeauftragten mit der Zweitkorrektur. Weicht das Ergebnis der Zweitkorrektur vom Ergebnis der Erstkorrektur ab, stimmen sich die mit der Korrektur Beauftragten mit dem Ziel einer übereinstimmenden Bewertung ab. Wird hierbei keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet die Leitung des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst oder deren bestellte Stellvertretung. Ist lediglich eine schriftliche Aufsichtsarbeit mit der Note „ungenügend“ und alle übrigen Leistungsnachweise mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet, so ist Gelegenheit zur Wiederholung des mit „ungenügend“ bewerteten Leistungsnachweises in angemessener Frist zu geben. Wird diese Wiederholung mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet, so ist das Studienziel erreicht.
Das Studienziel des Hauptstudiums ist erst erreicht, wenn die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter spätestens zwei Monate vor Ende des Hauptstudiums folgende Leistungsnachweise erbracht haben: Werden die nach Satz 1 geforderten Leistungsnachweise aus von der Kommissaranwärterin oder dem Kommissaranwärter nicht zu vertretenden Gründen nicht bis spätestens zwei Monate vor Ende des Hauptstudiums erbracht, kann die Leitung des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst oder deren bestellte Stellvertretung im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde eine Fristverlängerung gewähren. Medizinische Gründe sind durch amtsärztliches Attest nachzuweisen. Im Falle einer Ausnahme ist der Kommissaranwärterin oder dem Kommissanwärter eine angemessene Frist für die Erbringung der Leistungsnachweise einzuräumen. Wird der Leistungsnachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht, ist das Studienziel nicht erreicht.
erfolgreiche Teilnahme an physisch-technischer Ausbildung,
„Kontrollübungen Pistole und Maschinenpistole“ (mit Zeitbeschränkung) gemäß Modul 2 der Polizeidienstvorschrift 211 in der jeweils geltenden Fassung.
In den berufspraktischen Studienabschnitten des Grundstudiums und des Hauptstudiums ist das Studienziel erreicht, wenn die Leitung des Praxisamtes oder deren bestellte Stellvertretung dies im Befähigungsbericht bestätigt. Das Nichterreichen des Studienziels in einem berufspraktischen Studienabschnitt ist im Befähigungsbericht zu begründen.