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Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist in einer Gesamtnote anzugeben.
Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet sind, die dritte Prüfungsarbeit mindestens mit der Note „mangelhaft“ bewertet worden ist und der Gesamtdurchschnitt aller Prüfungsarbeiten mindestens 4,00 Punkte beträgt.
Die Ladung der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter zur mündlichen Prüfung setzt nicht das Vorliegen der Einzelergebnisse der schriftlichen Prüfung voraus.