Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die Fächer der zwei Fachgruppen. Prüferinnen oder Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in geeigneter Weise befragt werden. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. Die mündliche Prüfung ist vollständig durchzuführen, selbst wenn das Bestehen der mündlichen Prüfung insgesamt nicht mehr erreicht werden kann.
In der mündlichen Prüfung dürfen nicht mehr als fünf Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von mindestens 25 Minuten und höchstens 30 Minuten vorzusehen. Der Verlauf der mündlichen Prüfung ist zu dokumentieren.