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Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist von einer Dozentin, einem Dozenten oder einer oder einem Lehrbeauftragten, soweit diese oder dieser an der Erstellung der jeweiligen schriftlichen Prüfungsarbeit mitgewirkt hat, unter Angabe eines Bewertungsvorschlages zu begutachten. Auf der Grundlage dieser Begutachtung bewertet die gemäß § 22 Absatz 3 verantwortliche Person die schriftliche Prüfungsarbeit in einer Erstkorrektur mit einer Prüfungsnote. Ein durch Beschluss des Prüfungsausschusses bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses begutachtet und bewertet die schriftliche Prüfungsarbeit in einer Zweitkorrektur mit einer Prüfungsnote. Weicht das Ergebnis der Zweitkorrektur vom Ergebnis der Erstkorrektur ab, stimmen sich die mit der Korrektur Beauftragten mit dem Ziel einer übereinstimmenden Bewertung ab. Wird hierbei keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet der Prüfungsausschuss.
Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht nur die Richtigkeit der Entscheidung, sondern auch die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Gliederung sowie die äußere Form der Arbeit, die Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdrucks zu berücksichtigen.
Jede nicht abgelieferte Prüfungsarbeit gilt als mit der Note „ungenügend“ bewertet.