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Die von dem Ausbildungszentrum der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen übersandten schriftlichen Arbeiten werden von den Beisitzern/Beisitzerinnen des Prüfungsausschusses begutachtet und mit einer Prüfungsnote bewertet. Der/Die Vorsitzen-de des Prüfungsausschusses teilt die Arbeiten den einzelnen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu und bestimmt die Reihenfolge der Begutachtung; anschließend begutachtet und bewertet er/sie selbst jede Arbeit.
Nachdem alle Prüfer/Prüferinnen die schriftlichen Arbeiten begutachtet haben, werden die einzelnen Arbeiten vom Prüfungsausschuss nach mündlicher Beratung abschließend bewertet.
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 12 Abs. 3. Jede nicht abgelieferte Arbeit gilt als „ungenügend“, sofern nicht ein Fall des § 17 Abs. 3 vorliegt. Das Ergebnis der Beratung ist in das Prüfungsprotokoll (§ 23) aufzunehmen.
Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird in einer Gesamtnote festgestellt. Zu diesem Zweck werden die Punkte der schriftlichen Arbeiten addiert und durch fünf geteilt. Die Gesamtnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
Ist die Punktzahl der Gesamtnote schlechter als 3,50 oder erhielten mehr als zwei schriftliche Arbeiten eine schlechtere Note als „ausreichend (4,00 Punkte)“, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem/der betroffenen Beamten/Beamtin mit, dass er/sie die Prüfung nicht bestanden hat. Im Übrigen ist der Beamte/die Beamtin ohne besondere Mitteilung zur mündlichen Prüfung zugelassen.
Dem Beamten/Der Beamtin werden die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der innerhalb einer Woche nach der Anfertigung der letzten schriftlichen Prüfungsarbeit bei der obersten Ausbildungsbehörde zu stellen ist, wird von der Bekanntgabe abgesehen.