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Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Den Zeitpunkt bestimmt die oder der Vorsitzende. Sie umfasst die in den Anlagen 5a bis 5c aufgeführten Prüfungsfächer.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
In der mündlichen Prüfung dürfen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Für jeden Prüfling ist eine Gesamtprüfungsdauer von mindestens 45 Minuten vorzusehen.