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Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung fest und entscheidet über die Zulassung zur mündlichen Prüfung.
Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken. Diese wird dadurch errechnet, dass die Summe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten durch die Zahl der vorgeschriebenen Arbeiten geteilt wird.
Prüflinge, bei denen mehr als drei Prüfungsarbeiten nicht wenigstens mit vier Punkten bewertet worden sind oder wenn der Durchschnitt aller Prüfungsarbeiten schlechter als vier Punkte ist, werden vom Prüfungsausschuss zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen; sie haben die Prüfung nicht bestanden und sind hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterrichten. Die anderen Prüflinge sind ohne besondere Mitteilung zur mündlichen Prüfung zugelassen.