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Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Den Zeitpunkt bestimmt die oder der Vorsitzende. Sie umfasst die in der Anlage 4 a und b aufgeführten Prüfungsfächer.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
In der mündlichen Prüfung sollen Gruppen von jeweils nicht mehr als vier Prüflingen gleichzeitig geprüft werden. Für jeden Prüfling soll die Prüfung in der Regel 30 Minuten dauern.