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Versucht eine Anwärterin oder ein Anwärter bei der Erbringung einer Prüfungsleistung zu täuschen oder verstößt sie oder er erheblich gegen die Ordnung, kann die aufsichtführende Beamtin oder der aufsichtführende Beamte sie oder ihn von der weiteren Prüfung ausschließen.
Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann die einzelne Prüfungsarbeit mit „ungenügend“ bewerten und in besonders schweren Fällen die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklären.
Wird eine Täuschungshandlung innerhalb von zwei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfung für ungültig erklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.