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Versucht ein Anwärter bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit zu täuschen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, kann ihn der Aufsicht führende Beamte von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen.
Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann die einzelne Prüfungsarbeit mit „ungenügend“ bewerten und in schweren Fällen die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklären.
Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Vorsitzende des Prüfungsamtes die Prüfung für ungültig erklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Der Vorsitzende des Prüfungsamtes soll eine Prüfung nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses für ungültig erklären.