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Nimmt eine Anwärterin oder ein Anwärter nicht an der gesamten Prüfung teil, so gilt sie als nicht bestanden.
Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter aus einem von ihr oder ihm nachweislich nicht zu vertretenden Grund (z.B. Krankheit) an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Es entscheidet der Prüfungsausschuss. Eine Erkrankung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter aus den in Absatz 2 genannten Gründen bei der Prüfung bis zu zwei schriftliche Arbeiten versäumt, so sind die fehlenden Arbeiten nachzuholen.
Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter aus den in Absatz 2 genannten Gründen nicht an der mündlichen Prüfung teilgenommen, so ist diese unverzüglich nach Beseitigung des Hinderungsgrundes, spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachzuholen.