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Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so kann sie oder er zur einmaligen Wiederholungsprüfung zugelassen werden. Der Prüfungsausschuss schlägt der Ausbildungsbehörde vor, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und bestimmt die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung frühestens wiederholt werden kann. Sie beträgt mindestens sechs Monate.
Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.