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Das Beamtenverhältnis der Anwärterin oder des Anwärters, die oder der die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, für das jeweilige Fachgebiet.
Anwärterinnen oder Anwärtern, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, kann die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. Abschnitt V Übergangs- und Schlussvorschriften