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Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören insbesondere
die Zulassung zur Prüfung in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 3,
die Zulassung zur Prüfung in besonderen Fällen (§ 46 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 45 Berufsbildungsgesetz),
die Genehmigung der Aufgabenstellung des betrieblichen Auftrages nach dem Muster der Anlage 4.2 durch Unterzeichnung von dem Vorsitzenden für den Prüfungsausschuss,
die Erarbeitung von Vorschlägen für das Prüfungsstück gemäß § 7 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie einschließlich jeweils eines Lösungsvorschlages, die Prüfung dieser Vorschläge auf die Umsetzbarkeit der Aufgabenstellung, die Unterbreitung dieser Vorschläge dem Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben,
die Abnahme, Bewertung und Festsetzung aller Prüfungsleistungen und
Der Vorsitzende ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung verantwortlich, leitet die Sitzung des Prüfungsausschusses und vertritt den Prüfungsausschuss nach außen.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschuss legt die schriftlichen Prüfungsaufgaben fest, die sich an den Ausbildungsinhalten orientieren.
Zur Wahrung gleichmäßiger Bewertungsmaßstäbe führt der Ausschuss statistische Vergleiche über die Bewertung der Prüfungsleistungen bei den einzelnen…
Der Prüfungsausschuss nimmt unter Leitung des Vorsitzenden die Abschlussprüfung ab.
Die vom Ausschuss für gemeinsame Aufgaben der Abschlussprüfung erarbeiteten und zusammengestellten Prüfungsaufgaben werden dem jeweiligen Vorsitzenden des…
Zuständig für die Durchführung der Prüfung, Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten sowie für die Abnahme von praktischen und mündlichen Prüfungen ist der…
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung und prüft auch selbst.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.