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Die Ergebnisse der schriftlichen Aufgaben der Abschlussprüfung sind von zwei Prüfern aus dem Kreis der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses zu beurteilen und mit den in § 29 festgesetzten ganzzahligen Punkten zu bewerten.
Die übrigen Prüfungsbereiche sind von den gemäß § 11 Absatz 4 besetzten Prüfungsausschüssen ebenfalls mit den in § 29 festgesetzten ganzzahligen Punkten zu bewerten.
Hat ein Prüfling eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgeliefert, so wird die Arbeit mit 0 Punkten bewertet.
Die vom Prüfling in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen werden als Ganzes bewertet.
Der Prüfungsausschuss stellt die endgültigen Noten und Punkte sowie die Gesamtnote unter Beachtung des jeweiligen Absatzes 2 der §§ 8, 13 und 15 der Verordnung…
Die Bewertung der jeweiligen Fachprüfung obliegt dem Prüfungsausschuss. Sie wird mit einer Note gemäß § 7 abgeschlossen und ist bestanden, wenn ihr Ergebnis…
Nach vollständiger Begutachtung der schriftlichen Arbeiten werden die einzelnen Arbeiten vom Prüfungsausschuss nach Beratung mit einer Note und Punktzahl nach §…
Jede Prüfungsleistung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig zu bewerten. Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der…
Jede Prüfungsarbeit ist von einer Prüferin oder einem Prüfer zu begutachten und mit einer Prüfungsnote (§ 28) zu bewerten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.