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Jeder Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Zur Vertretung des Mitglieds, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt, kann eine weitere Stellvertretung gewählt werden. Der Vorsitzende und seine Vertretungen sollen verschiedenen Mitgliedergruppen angehören. Der Vorsitzende des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben und dessen Vertretung wird von dem für Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium berufen.
Die jeweiligen Prüfungsausschüsse und der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben sind beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Gleiches gilt für den Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben.
Der Prüfungsausschuss wird bei den auftragsbezogenen Fachgesprächen gemäß §§ 7, 12 und 14 und mündlichen Ergänzungsprüfungen gemäß §§ 8, 13 und 15 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694) in paritätischer Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern tätig. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben besteht aus Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Prüfungsausschüsse. Jeder Prüfungsausschuss muss…
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei…
Die Prüfungsausschüsse sind mit dem Vorsitz oder dessen Stellvertretung und mindestens zwei weiteren Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit…
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Prüfungsvorsitz oder dessen Vertretung, anwesend sind. Er fasst seine…
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei…
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitz mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.