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Zur Ausbildung von Vermessungstechnikern und Geomatikern sind Ausbildungsstätten berechtigt, die die Voraussetzungen nach § 27 Berufsbildungsgesetz erfüllen. Als Ausbildungsstätten kommen insbesondere in Betracht: die Bezirksregierungen, die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden, der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -, die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Betriebe der Wirtschaft und der Freien Berufe.
in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie (Vermessungstechnikerin und Vermessungstechniker, Geomatikerin und Geomatiker) in den Fällen der §§ 7,…
Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie weisen den Ausbildungsstellen die Auszubildenden gemäß dem nach § 5 Absatz 2…
für die Berufsqualifikationen in der Geoinformationstechnologie (Vermessungstechnikerin und Vermessungstechniker, Geomatikerin und Geomatiker) die…
Ausbildungsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Einstellungsbehörden können die in § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land…
Einstellungsbehörden können die in § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.