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Nach bestandener Abschlussprüfung ist ein Prüfungszeugnis nach den Mustern der Anlagen 6.1, 6.2 oder 6.3 auszustellen. Das Zeugnis ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Siegel der jeweiligen Bezirksregierung zu versehen. Zusätzlich ist dem Auszubildenden eine Urkunde über die bestandene Abschlussprüfung auszuhändigen, die anhand der verbindlichen Leitlinien zum Nordrhein-Westfalen-Design für Landes-Urkunden zu gestalten ist. Hiernach ist ein Vordruck mit dem blind geprägten Wort „Urkunde“ sowie dem blind geprägten Staatswappen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die farblichen Guillochen zu verwenden. Auf diesem Vordruck ist zwischen dem geprägten Wort „Urkunde“ und dem geprägten Staatswappen der Text nach den Mustern der Anlagen 7.1 oder 7.2 einzufügen. Der Name und die jeweilige Berufsbezeichnung sind dabei durch Fettschrift und in vergrößerter Schrift hervorzuheben. Die Urkunde ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in den farblichen Guillochen zu unterschreiben. Im jeweiligen Prüfungszeugnis und der Urkunde sind die Noten als Wort in folgender Form anzugeben (zum Beispiel „--befriedigend--“).
Dem Auszubildenden und dessen Ausbildungsstätte wird das Ergebnis der Abschlussprüfung übermittelt.
Im Übrigen gilt § 37 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz.
Das Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes wird von der zuständigen Stelle ausgestellt.
Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung ihrer…
Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 des § 39 Berufsbildungsgesetz.
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis (Anlage 3) mit folgendem Inhalt: - die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2…
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis (Anlage 3) mit folgendem Inhalt: - die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2…
Der Antrag auf Genehmigung des betrieblichen Auftrages ist nach dem Muster der Anlage 4.1 zu fertigen und von dem Auszubildenden und der Ausbildungsstätte zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.