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Der Prüfungsausschuss stellt die endgültigen Noten und Punkte sowie die Gesamtnote unter Beachtung des jeweiligen Absatzes 2 der §§ 8, 13 und 15 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie in einer Sitzung fest.
Werden Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst, sind Bruchteile von Punkten kaufmännisch zu runden.
Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 des § 39 Berufsbildungsgesetz.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt das Ergebnis der Abschlussprüfung dem Prüfling und der Ausbildungsstätte bekannt. Mit der Bekanntgabe einer erfolgreich abgeschlossenen Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis (§ 21 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz).
Das Ergebnis der Abschlussprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss aufgrund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise.
Für die Feststellung des Gesamtergebnisses und des Bestehens der Abschlussprüfung sind die jeweiligen Absätze 1 und 2 der §§ 8, 13 und 15 der Verordnung über…
Die Ergebnisse der schriftlichen Aufgaben der Abschlussprüfung sind von zwei Prüfern aus dem Kreis der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des…
Dem Auszubildenden und dessen Ausbildungsstätte wird das Ergebnis der Abschlussprüfung übermittelt.
Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sowie die nach § 22 Absatz 2 und 3 ermittelte Gesamtnote der…
Der Prüfungsausschuss ermittelt die Gesamtnote und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.