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Die Ausbildung soll am 1. August beginnen.
Zur Förderung der Ausbildung müssen fallorientierte und praxisbezogene Übungs- oder Aufsichtsarbeiten in den verschiedenen Ausbildungsabschnitten gefertigt werden. Die Ergebnisse dieser Arbeiten sind zu dokumentieren und mit dem Auszubildenden zu besprechen. Die praktische Ausbildung ist durch theoretische Unterweisung in den Ausbildungsstätten zu begleiten und zu ergänzen.
Vor Beendigung der Probezeit, vor der Anmeldung zur Abschlussprüfung und zum Schluss eines jeden Ausbildungsjahres ist über den Auszubildenden eine Ausbildungsstandsbewertung nach dem Muster der Anlage 1 abzugeben, die sich auf die Leistungen, die Fähigkeiten und sein Verhalten erstreckt. Die Ausbildungsstandsbewertungen sind zu den Personalakten zu nehmen.
Bei Mängeln in der Ausbildung kann sich der Auszubildende an die zuständige Bezirksregierung wenden.
Im Übrigen gelten die §§ 20 bis 23 Berufsbildungsgesetz.
eine abschließende Ausbildungsstandsbewertung der Ausbildungsstätte über die Leistungen und das Verhalten des Auszubildenden während der Ausbildungszeit nach…
Für die Feststellung des Gesamtergebnisses und des Bestehens der Abschlussprüfung sind die jeweiligen Absätze 1 und 2 der §§ 8, 13 und 15 der Verordnung über…
Der Antrag gemäß § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 3 oder § 15 Absatz 4 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie ist an die zuständige…
Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten die §§ 6 und 11 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie und sinngemäß die §§…
Die Bezirksregierung teilt der Ausbildungsstätte und dem Prüfungsbewerber die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung spätestens vier Wochen vor…
Die Ausbildungsstätte meldet den Auszubildenden bis spätestens zum 1. Juli bei der für sie zuständigen Bezirksregierung zur Zwischenprüfung an. Mit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.