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Das Verfahren bei Täuschungshandlungen richtet sich nach § 6 Absatz 7 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405) geändert worden ist. In besonders schweren Fällen kann der Teilnehmer von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluß der Prüfung festgestellt, kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.
Behindert ein Teilnehmer durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine oder andere Prüfungen ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, so kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von…
Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach…
Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei…
Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei…
Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei…
Behindert eine Schülerin bzw. ein Schüler durch ihr bzw. sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre bzw. seine Prüfung oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.