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Die Befähigung für den Gerichtsvollzieherdienst besitzt, wer einen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst bestanden hat.
Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses.
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 836) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Die Befähigung für den Gerichtsvollzieherdienst besitzt, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst bestanden hat.
Soweit ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht, kann abweichend von den §§ 2 und 3 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung zum Vorbereitungsdienst für…
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften über den Vorbereitungsdienst der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und…
Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes besitzt, wer eine Ausbildung abgeleistet und die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat.
Zur Ausbildung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes kann zugelassen werden, wer
Zur Ausbildung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen kann zugelassen werden, wer
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.