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Soweit ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht, können zur Einführungszeit auch zugelassen werden (sonstige Bewerberinnen und Bewerber):
Justizfachangestellte,
- weggefallen -
Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen, die die Befähigung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des nichttechnischen Dienstes besitzen oder
Beschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen, die eine Ausbildung mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung absolviert haben, die sie befähigt, Aufgaben wahrzunehmen, die der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des nichttechnischen Dienstes entsprechen.
Die sonstigen Bewerberinnen und Bewerber müssen
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllen,
nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für die besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes geeignet sein,
einen mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen,
die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 4 erfüllen und
den Eignungslehrgang nach §§ 7 bis 13 erfolgreich absolviert haben.
Sonstige Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 1 Nummer 2 müssen eine Berufsausbildung abgeschlossen und sich in einer für den Gerichtsvollzieherdienst förderlichen Berufstätigkeit mindestens drei Jahre bewährt haben.
Für die Zulassung in besonderen Fällen gelten die Voraussetzungen des § 45 Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Teil 2 Durchführung der…
Für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Fachhochschulreife gelten die nachfolgenden Besonderheiten.
Bewerberinnen oder Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung
Am Auswahlverfahren können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte teilnehmen, die zum nächsten Zulassungstermin die Zulassungsvoraussetzungen des §…
andere Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 12 Absatz 2).
Die Bewerberin oder der Bewerber hat rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen. § 2 Absatz 3 gilt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.