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Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz aufgrund der Endnoten fest, ob die Abschlussprüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
Die Prüfung ist bestanden, In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
wenn die Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ ist,
wenn die Endnote „mangelhaft“ in höchstens zwei Prüfungsfächern, von denen nur eines ein schriftliches Prüfungsfach (§ 22 Absatz 1) sein darf, jeweils durch mindestens die Endnote „befriedigend“ in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in einem schriftlichen Prüfungsfach nur durch ein anderes schriftliches Prüfungsfach erfolgen.
Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 20) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet; die handschriftliche Unterschrift kann auch elektronisch abgegeben werden. Das Protokoll ist mit dem Siegel zu versehen, wobei auch elektronisch gesiegelt werden kann.
Der Vorsitzende/Die Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen am Tage der Schlusskonferenz das Ergebnis der Abschlussprüfung bekannt.