Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Schulakten und den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Prüfungskommission wird je eine Prüfungsliste für jede Prüfungsklasse angelegt, die Raum für folgende Angaben enthält:
Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Prüflinge,
die Noten des Jahreszeugnisses und die Bewertung der in der Oberstufe erbrachten Leistungen,
Vermerk über die Zulassungsentscheidung (§§ 16 Absatz 1, 17 Absatz 4),
Die Prüfungslisten sind mit dem Fortgang der Prüfung entsprechend zu ergänzen.
die Noten der schriftlichen Prüfung 27),
die Noten der schriftlichen Prüfung (§ 27),
die Noten der schriftlichen Prüfung (§ 26),
die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 33 Absatz 3),
die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 33 Absatz 3),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.