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Übersteigt die Zahl der Bewerber/Bewerberinnen, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 erfüllen, nach Ablauf des Anmeldetermins die Aufnahmefähigkeit der Schule, so ist von der Schule ein Vergabeverfahren durchzuführen. Hierzu werden die Bewerber/Bewerberinnen mit Berechtigung zum Studium an der Universität des Saarlandes und die Bewerber/Bewerberinnen mit Fachhochschulreife jeweils zu getrennten Bewerbergruppen zusammengefasst. Die Bewerbergruppen werden entsprechend ihrem prozentualen Anteil an der Gesamtzahl der Bewerber/Bewerberinnen für die jeweilige Schule, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, bei der Vergabe der Schulplätze berücksichtigt (Quotenbildung).
Die einzelnen Bewerber/Bewerberinnen werden innerhalb ihrer Bewerbergruppe einer Notenrangfolge zugeordnet. Der Notenrang eines Bewerbers/einer Bewerberin bestimmt sich nach der auf dem Zeugnis, aus dem die Berechtigung zum Studium an der Universität des Saarlandes hervorgeht, bzw. der auf dem Zeugnis der Fachhochschulreife ausgewiesenen Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen.[5]
Die für jede Bewerbergruppe verfügbaren Schulplätze werden in der Reihenfolge des Notenranges vergeben. Bei gleichem Notenrang entscheidet das Los.
Der Schulleiter/Die Schulleiterin kann vorab bis zu zehn vom Hundert der Höchstzahl der insgesamt verfügbaren Schulplätze an Bewerber/Bewerberinnen vergeben, die nach ihrem Notenrang nicht berücksichtigt werden könnten, für die aber die Versagung der Aufnahme eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Aufnahmeantrages für den Bewerber/die Bewerberin mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn schwerwiegende soziale oder familiäre Umstände in der Person des Bewerbers/der Bewerberin vorliegen, die einen sofortigen Ausbildungsbeginn geboten erscheinen lassen.
Sofern zu Unterrichtsbeginn des Schuljahres Schulplätze nicht in Anspruch genommen werden, finden unverzüglich ein oder gegebenenfalls mehrere Nachrückverfahren statt. Die noch verfügbaren Schulplätze werden an die nicht berücksichtigten Bewerber/Bewerberinnen, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, in der Reihenfolge des Notenranges innerhalb ihrer Bewerbergruppe vergeben.