Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung im Saarland (APO-HBFS-FWV) Vom 19. Juni 1991
Für die Festsetzung der Vornoten, die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Endnoten gilt § 10 Abs. 1 und 2.
§ 19 APO-HBFS-FWVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen