§ 17 APO-ABU
Prüfungsnoten
Für die Festsetzung der Vornoten, die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Endnoten gilt § 9 Abs. 1 und 2.
Für die Festsetzung der Vornoten, die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Endnoten gilt § 9 Abs. 1 und 2.