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Im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 11 setzt die Klassenkonferenz die Vornoten in den Prüfungsfächern fest. Die Vornoten werden auf Grund der während des Schulbesuchs erbrachten Leistungen des Schülers von den Fachlehrern vorgeschlagen.
Die Vornoten sind nach ihrer Festsetzung und Eintragung in die Prüfungslisten zusammen mit der Zulassung zur Prüfung (§ 11 Abs. 3 Satz 1) den Schülern mündlich bekannt zu geben. b) Schriftliche Prüfung