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Im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 17 setzt die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrkräfte die Vornoten in den Prüfungsfächern fest. Dabei sind die Noten des Jahreszeugnisses sowie die Bewertung der in der Oberstufe erbrachten Leistungen in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen.
Die Vornoten sind nach ihrer Festsetzung und Eintragung in die Prüfungslisten zusammen mit der Zulassung zur Prüfung (§ 17 Abs. 3 Satz 1) den Schülern/Schülerinnen mündlich bekannt zu geben. b) Schriftliche Prüfung