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Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistungen in der Fachtheorie und in der fachpraktischen Einweisung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts insgesamt mindestens mit „ausreichend" beurteilt werden, nehmen an dem Fachlehrgang mit abschließender Prüfung teil.
Wer den Anforderungen des Absatzes 1 nicht genügt, übernimmt wieder eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes.
Während des Eignungslehrgangs und im Fachlehrgang ist Unterricht in allen Rechtsgebieten und Sachgebieten zu erteilen, deren Kenntnis für die Erfüllung der…
Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistungen im Einführungslehrgang und in der praktischen Einweisung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des…
Der Fachlehrgang wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung des Lehrgangs obliegt der Leiterin oder dem Leiter…
Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, übernimmt wieder eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des…
Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gemäß Absatz 1 findet diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach Maßgabe dieses Absatzes entsprechende Anwendung.…
Einem Prüfling, der die Prüfung nicht oder endgültig nicht besteht, kann die Befähigung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.