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Diese Verordnung regelt die berufspraktische Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker einschließlich der Zugangsvoraussetzungen und der abschließenden zweiten lebensmittelchemischen Staatsprüfung.
Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker umfasst grundsätzlich
ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium gemäß § 2 und
eine zwölfmonatige berufspraktische Ausbildung einschließlich der Staatsprüfung in der amtlichen Überwachung von Erzeugnissen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), § 2 Nummer 1 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) und § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4 April 2016 (BGBl. I S. 569) in den jeweils geltenden Fassungen.
Ziel der berufspraktischen Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker ist es, Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern umfassende Kenntnisse der amtlichen Überwachung im Bereich Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse sowie Futtermittel zu vermitteln, sodass sie die Aufgaben des höheren Dienstes nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten selbstständig wahrnehmen können und in allen Bereichen der Lebensmittelsicherheit und der amtlichen Lebensmittelüberwachung einsetzbar sind.