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Während der berufspraktischen Ausbildung in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Weingesetzes und des Tabakerzeugnisgesetzes sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewendet und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Die berufspraktische Ausbildung umfasst:
die Organisation, die Durchführung und das Qualitätsmanagement der Untersuchung von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Wein und Tabakerzeugnissen einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen und Probenanforderungen,
die Beurteilung von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Wein und Tabakerzeugnissen auf der Grundlage der entsprechenden rechtlichen Vorschriften,
die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Weingesetzes sowie von Tabakerzeugnissen einschließlich Betriebskontrollen, unter Berücksichtigung von Kontrollmethoden, Kontrollplänen und dem interdisziplinären Ansatz, auf der Grundlage des einschlägigen Staats- und Verwaltungsrechts sowie die Teilnahme an Kontrollen nach dem Weinrecht und ggf. an Gerichtsterminen.
Die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss der universitären Ausbildung gemäß § 2 Absatz 1 begonnen werden. Auf die Frist von zwei Jahren werden nicht angerechnet:
Mutterschutz- und Elternzeiten,
Zeiten für eine Promotion auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie, Chemie, Biochemie, Pharmazie oder eines verwandten Studienfachs,
Zeiten einer Unterbrechung, die von den Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten nicht zu vertreten sind.
Die berufspraktische Ausbildung erfolgt an dem für den Vollzug der Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesamt. Einzelne Ausbildungsbereiche können an anderen im Saarland mit der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Weingesetzes und des Tabakerzeugnisgesetzes betrauten Stellen absolviert werden. Über die Anerkennung anderer Stellen entscheidet die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
Die berufspraktische Ausbildung erfolgt nach Maßgabe eines Ausbildungsplans, der von dem für den Vollzug der Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesamt in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 7 aufgestellt wird. Die in Anlage 2 Abschnitt II genannten Leistungsnachweise müssen im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung erbracht werden.
Die praktische Tätigkeit umfasst folgende Ausbildungsbereiche:
Lebensmittel einschließlich Wasser für den menschlichen Gebrauch,
Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände, Tabakerzeugnisse,
Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien und Betrieben,
Hospitation bei der jeweiligen Kontrollbehörde von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und von Tabakerzeugnissen sowie von Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes von insgesamt mindestens vier Wochen.
Während der berufspraktischen Ausbildung sind die theoretischen Fachmodule gemäß Ausbildungsplan zu absolvieren. In den einzelnen Fachmodulen sollen die wissenschaftlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen, der Durchführung der amtlichen Kontrolle einschließlich des Krisenmanagements sowie des Qualitätsmanagements in Laboratorien, Betrieben und Kontrollbehörden vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden.
Auf die Ausbildung werden Urlaubszeiten nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes angerechnet Wird die Ausbildung darüber hinaus länger als 15 Arbeitstage versäumt, so kann die Ausbildung entsprechend verlängert werden.