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Zu den praktischen Prüfungsleistungen und schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach Anlage 3 Nummer 1 und 2 ist zugelassen, wer einen angemessenen Teil der berufspraktischen Ausbildung abgeleistet hat.
Der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Prüfung ist schriftlich oder elektronisch bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis spätestens zwei Monate vor Ausbildungsende zu stellen.
Dem Antrag sind beizufügen: Ist es dem Prüfling nicht möglich, die Nachweise nach Nummer 1 in der vorgeschriebenen Weise oder fristgerecht beizufügen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen oder ihn innerhalb einer festgesetzten Frist nachzureichen.
die Bescheinigungen nach Anlage 2 Abschnitt II im Original und
eine Erklärung darüber, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits eine Staatsprüfung nicht bestanden hat.
Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird,
die nach Absatz 3 vorgeschriebenen Nachweise nicht vollständig vorgelegt oder geführt werden oder
der betreffende Prüfungsabschnitt nach § 12 nicht mehr wiederholt werden darf.