Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (APO m. D.) Vom 28. Juni 1982
Der Ausbilder erstellt über jeden Anwärter einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 3. Die Berichte sind spätestens innerhalb eines Monats dem Ausbildungsleiter vorzulegen.
§ 16 APO m. D.Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen