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Unmittelbar vor Beendigung der praktischen Ausbildung bei der Kreisordnungsbehörde hat der Ausbilder einen Befähigungsbericht über die Auszubildenden zu erstellen, diesen dem Auszubildenden bekannt zu geben und mit ihm zu besprechen. Erklärt sich der Auszubildende mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist der Ausbildungsleiter hinzuzuziehen. Der Befähigungsbericht wird der Ausbildungsbehörde vorgelegt und zu den Ausbildungsakten genommen. Der Auszubildende erhält eine Durchschrift.
Für die praktische Ausbildung in einer Untersuchungseinrichtung wird lediglich eine Teilnahmebescheinigung erstellt. Abschnitt 3 Theoretischer Unterricht
Unmittelbar vor Beendigung der praktischen Unterweisung bei der Kreisordnungsbehörde hat die Ausbilderin oder der Ausbilder einen Befähigungsbericht über die…
Der Ausbilder oder die Ausbilderin hat den Befähigungsbericht den Auszubildenden vorher bekannt zu geben und mit ihnen zu besprechen. Die Auszubildenden können…
Der Ausbilder oder die Ausbilderin hat den Befähigungsbericht den Auszubildenden vorher bekannt zu geben und mit ihnen zu besprechen. Die Auszubildenden können…
Jede Ausbildungsstelle erstellt nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Ausbildungsabschnitts einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 3. Der…
Für jede Anwärterin und jeden Anwärter ist nach Beendigung eines jeden Ausbildungsabschnittes von der ausbildenden Beamtin oder dem ausbildenden Beamten ein…
Der Prüfling, der die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält von dem Prüfungsausschuss
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.