Gesetze
Gesetz wird geladen …
In der schriftlichen Prüfung ist mindestens je eine Aufgabe aus den in den Anlagen 5a bis 5c aufgeführten fünf Prüfungsfächern zu bearbeiten.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die zu stellenden Prüfungsaufgaben im Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Die schriftlichen Aufgaben sind getrennt in verschlossenen und versiegelten Umschlägen aufzubewahren.
Die schriftlichen Aufgaben sind an drei aufeinander folgenden Tagen zu bearbeiten. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung an einem Tag soll sechs Stunden nicht überschreiten. Die versiegelten Umschläge mit den Aufgaben werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Anwärterinnen und der Anwärter geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben.
Die Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten führt eine oder ein von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmte Beamtin oder bestimmter Beamter des gehobenen oder höheren Dienstes.
Sie oder er fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen. Sie oder er vermerkt auf jeder Arbeit den Beginn der Bearbeitungsfrist und den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten hat sie oder er in einem Umschlag zu verschließen und der oder dem Vorsitzenden oder der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer unmittelbar zu übergeben.