Gesetze
Gesetz wird geladen …
Jede Prüfungsarbeit ist von einem Fachlehrer und einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu begutachten und mit einer Prüfungsnote zu bewerten. Dabei hat der Vorsitzende jedes Mitglied des Prüfungsausschusses mit einer Prüfungsarbeit zu betrauen. Bei abweichender Beurteilung entscheidet der Prüfungsausschuss.
Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist nicht nur die Richtigkeit der Entscheidung, sondern es sind auch die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Gliederung sowie die äußere Form der Arbeit, die Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdrucks zu berücksichtigen.
Jede nicht abgelieferte Arbeit gilt als „ungenügend“.