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Die Aufgaben der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind getrennt in verschlossenen und versiegelten Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geöffnet. Bei jeder Prüfung sind die zugelassenen Hilfsmittel anzugeben.
Die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten führt eine oder ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmte Beamtin oder bestimmter Beamter des gehobenen oder des höheren Dienstes. Die Aufsicht hat den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern das Ende der Bearbeitungszeit zu Beginn und zum Ende der Prüfung deutlich bekannt zu geben und darauf hinzuweisen, dass eine nach dem Ende der Bearbeitungszeit fortgesetzte Bearbeitung als Täuschung gilt. Die Aufsicht fertigt eine Niederschrift an, in der jede Unregelmäßigkeit vermerkt wird. Nach dem Ende der Bearbeitungszeit noch fortgeführte Bearbeitungen werden als Täuschung gewertet und dokumentiert. § 33 Absatz 2 ist anzuwenden.
Die Prüfungsarbeiten sind anstelle des Namens der Kommissaranwärterin oder des Kommissaranwärters mit einer Kennnummer zu versehen. Die Aufsicht hat auf jeder Prüfungsarbeit den Zeitpunkt des Beginns und den jeweiligen Zeitpunkt der Abgabe zu dokumentieren.
Die Aufsicht hat die abgegebenen Prüfungsarbeiten in einem Umschlag zu verschließen und diesen dem Prüfungsamt unmittelbar zu übergeben.