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Kollegiatinnen und Kollegiaten, die am Ende des fünften Semesters nicht wenigstens fünf Studienkurse bestanden haben oder die Belegverpflichtungen und Leistungsnachweise gemäß § 19 und § 26 Abs. 3 in den übrigen Lehrveranstaltungen bis zum Ende des sechsten Semesters nicht mehr erbringen können, sowie Kollegiatinnen und Kollegiaten, die gemäß § 37 nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden, werden zurückgestuft.
Wenn am Ende des vierten oder fünften Semesters erhebliche Rückstände erkennbar sind, können Kollegiatinnen und Kollegiaten auf eigenen Antrag zurückgestuft werden. Über die Rückstufungsanträge entscheidet die Pädagogische Leiterin oder der Pädagogische Leiter. Mit der Rückstufung legt sie oder er die zu wiederholenden sowie die weiteren im Rahmen der Gesamtunterrichtsverpflichtung zu belegenden Kurse mit den entsprechenden Leistungsnachweisen neu fest.
Eine Rückstufung ist nicht möglich, wenn die Semester bereits wiederholt worden sind oder wenn durch die Rückstufung die Verweildauer gemäß § 2 Abs. 1 überschritten wird. In diesen Fällen muss die Kollegiatin oder der Kollegiat das Oberstufen-Kolleg verlassen.
Kollegiatinnen und Kollegiaten, deren Zulassung zur Abschlussprüfung gefährdet ist, können bis zur Zulassungsentscheidung in das fünfte Semester zurücktreten,…
Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Bedingungen für den Übergang in die Hauptphase nicht erfüllen, müssen das Oberstufen-Kolleg verlassen, wenn sie sechs…
Kollegiatinnen oder Kollegiaten, die die Abschlussprüfung wiederholen, werden zurückgestuft. Über die Zulassung wird neu entschieden.
Kollegiatinnen und Kollegiaten, die ihren Bildungsgang für höchstens ein Jahr unterbrochen haben, können in das Oberstufen-Kolleg wiederaufgenommen werden. Die…
Eine Schülerin oder ein Schüler kann bis zur Zulassungsentscheidung von der Prüfung zurücktreten, wenn die Höchstverweildauer dadurch nicht überschritten wird.…
Wer in dem ersten Jahr der Qualifikationsphase nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann, kann bis zum Ende des ersten Halbjahres der Qualifikationsphase auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.