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Für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind nachzuweisen:
das Bestehen der gemäß § 19 Abs. 2 zu belegenden Lehrveranstaltungen,
3.das Praktikum,
das Portfolio (§ 21 Abs. 3 bis 5).
Die Zulassung kann auch erreicht werden, wenn nicht mehr als vier dieser Kurse, darunter höchstens zwei Studienfachkurse, nicht bestanden wurden.
Erfüllt die Kollegiatin oder der Kollegiat die Zulassungsvoraussetzungen, spricht der Prüfungsrat auf der Grundlage der Vereinbarungen des Kolloquiums (§ 36) die Zulassung im sechsten Semester aus.
Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Zulassungsvoraussetzungen am Ende des sechsten Semesters nicht erfüllen, treten nach Entscheidung des Prüfungsrats in das vierte Semester der Hauptphase zurück.
Sofern die Zulassung im Rahmen der Verweildauer gemäß § 2 Abs. 1 nicht mehr erworben werden kann, muss die Kollegiatin oder der Kollegiat das Oberstufen-Kolleg verlassen. Über Ausnahmen in besonders begründeten Einzelfällen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen:
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes),
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
in den Fällen des § 9 Absatz 2, 3 und 4 eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem vorgeschriebenen Teil 1 der Abschlussprüfung.
Zur Abschlussprüfung ist nach § 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zuzulassen,
Zum Teil 1 der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.