Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die zuständige Prüferin oder der zuständige Prüfer korrigiert und begutachtet die schriftliche Arbeit der Kollegiatin oder des Kollegiaten. Das Gutachten schließt mit einer Note ab.
Jede Arbeit wird von einer oder einem vom Prüfungsrat beauftragten weiteren Lehrenden mit entsprechender Fachkompetenz beurteilt. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Lehrkräfte einer anderen Schule mit der Zweitkorrektur beauftragen.
Weichen die Beurteilungen in der abschließenden Bewertung voneinander ab, so beauftragt die oder der Vorsitzende des Prüfungsrats oder die obere Schulaufsichtsbehörde eine weitere Lehrende oder einen weiteren Lehrenden mit der Bewertung der Arbeit. Über die abschließende Bewertung der Arbeit wird im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss entschieden.
Jede Arbeit wird von einer zweiten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. Sofern die Bewertungen der…
Jede Arbeit wird von einer zweiten von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. Sofern die…
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von der Lehrkraft der berufsbildenden Schule (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) und von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu…
Jede Arbeit wird von einer zweiten Fachlehrkraft korrigiert, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragt worden ist. Diese schließt…
Jede Arbeit wird von einer zweiten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. Sofern die Bewertungen der…
Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist von einer Dozentin, einem Dozenten oder einer oder einem Lehrbeauftragten, soweit diese oder dieser an der Erstellung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.