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Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft korrigiert, begutachtet und abschließend mit einer Note gemäß § 48 Absatz 3 Schulgesetz NRW bewertet.
Jede Arbeit wird von einer zweiten Fachlehrkraft korrigiert, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragt worden ist. Diese schließt sich entweder der Bewertung an oder fügt eine eigene Beurteilung mit Bewertung hinzu.
In den Fällen, in denen die beiden Fachlehrkräfte sich nicht auf eine Note einigen können, zieht die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine weitere Fachlehrkraft zur Bewertung hinzu. Die Note wird dann im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss der Fachlehrkräfte festgesetzt.
Jede Arbeit wird von einer zweiten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. Sofern die Bewertungen der…
Jede Arbeit wird von einer zweiten von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. Sofern die…
Jede Arbeit wird von einer zweiten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. Sofern die Bewertungen der…
Die Prüfungsarbeiten gemäß Absatz 2 werden von einer zweiten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. In den…
Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung werden auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Sie…
Ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmtes Mitglied des Fachprüfungsausschusses beurteilt und bewertet die Prüfungsarbeit und schlägt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.